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Restwasser: Wo steht der Vollzug?

Restwasser: Wo steht der Vollzug?

16. August 2007

Die Restwasserbestimmungen im eidgenössischen Gewässerschutzgesetz lösen häufig Kontroversen aus. Die Eawag hat eine Standortbestimmung zum Vollzug der Vorschriften erarbeitet, um die Diskussion zu versachlichen. 15 Jahre nach Inkraftsetzung des Gesetzes zeigt die Bilanz vor allem die grossen Unterschiede zwischen den Kantonen.

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Die Umsetzung der Restwasserbestimmungen des Gewässerschutzgesetzes (GSchG) ist für die Kantone mit grossen rechtlichen, wirtschaftlichen und ökologischen Herausforderungen verbunden. 15 Jahre nach Inkraftsetzung des Gesetzes hat die Eawag daher eine Standortbestimmung zum Vollzug der Vorschriften erarbeitet und zusammen mit den Verantwortlichen der Kantone Handlungsoptionen verglichen. Die Studie zeigt, dass zwischen den Kantonen sowohl beim Vorgehen als auch beim Stand der Umsetzung sehr grosse Unterschiede bestehen. Die meisten Kantone haben eigene Sanierungskonzepte erarbeitet, die untereinander sehr stark variieren: Wasserfassung um Wasserfassung wird separat bearbeitet, Wasserfassungen werden pro Gewässer gemeinsam bearbeitet oder es werden ganze Einzugsgebiete behandelt. Nicht in jedem Fall hat sich dasselbe Verfahren als geeignet erwiesen. Für die Einzugsgebietskonzepte liegen ausserdem noch kaum Erfahrungen vor.

5 Kantone stellten für die Studie keine Daten zur Verfügung. Einig ist man sich, dass der Vollzug nur zögerlich vorankommt: Von den insgesamt 491 erfassten sanierungspflichtigen Wasserentnahmen wurden erst für 24% Sanierungen verfügt. Für 36% ist ein Sanierungsbericht erstellt worden. Für 40% der Fassungen existieren noch keine Sanierungsberichte. Bei den Dotierwassermengen liegen die kantonalen Mittelwerte bei 30% der natürlichen Abflussmenge Q347 oder bei 80% der Mindestrestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG. Bei Neukonzessionierungen liegen die neu festgelegten Dotierwassermengen im Bereich der Mindestwassermenge nach Art. 31 Abs. 1 GSchG. Höhere Dotierwassermengen werden selten verfügt, auch bei den weitergehenden Sanierungen nach Art. 80 Abs. 2 GSchG.

Themen wie Geschiebemanagement oder Schwall-Sunk werden in den Sanierungskonzepten nur teilweise einbezogen, obwohl sie gemäss Aussagen der Fachleute an Bedeutung gewinnen. Auf Bundesebene bestehen dazu auch keine Vorschriften.