Kennzeichnung von Elektrizität - Machbarkeit
Mögliches Vorgehen gemäss Art. 12 EMG (Machbarkeitsstudie)
Download der Studie (PDF, 350kB) Bestellung: Jochen Markard
Auftraggeber
Bundesamt für Energie (BFE), Bern
Ziele / Kernfragen der Untersuchung
- Analyse der Machbarkeit einer Kennzeichnung von Elektrizität in der Schweiz
- Erarbeitung eines Konzepts auf der Basis von Art. 12 EMG
Projektbearbeitung
Reto Dettli, econcept AG,
Zürich (Projektleitung)
Jochen Markard, CIRUS / EAWAG
Stand / Laufzeit
abgeschlossen (08/2000 - 01/2001)
Ergebnisse (I)
Im geplanten Elektrizitätsmarktgesetz EMG ist die Einführung einer Kennzeichnungs-pflicht für Elektrizitätsangebote vorgesehen (Art. 12 EMG). Die Kennzeichnung soll die Art der Erzeugung und die Herkunft widerspiegeln und damit die Markttransparenz für die EndkonsumentInnen erhöhen. Die Kennzeichnung von Erzeugungsart und Herkunft ist nicht identisch mit den zurzeit in der Einführung stehenden Öko-Labeln der Elektrizitätswirtschaft („Auszeichnung“ von Elektrizität). Sie kann diese unterstützen.
Die Auswertung der internationalen Erfahrungen mit der Kennzeichnung von Elektrizität zeigt, dass in Europa keine Erfahrungen mit Kennzeichnungen bestehen. Umfangreiche Kennzeichnungsstandards wurden hingegen in verschiedenen Bundesstaaten der USA eingeführt. Die Kennzeichnung wird dort als integraler Bestandteil eines liberalisierten Elektrizitätsmarktes betrachtet.
Für die Ausgestaltung der Kennzeichnung sind folgende drei Hauptschwierigkeiten zu lösen:
- Die Herkunft muss einwandfrei nachgewiesen werden können. Bei den vermehrten Handelsbeziehungen im liberalisierten Markt resultieren hohe Anforderungen an die Informationsübertragung. Das betrifft vor allem den Spotmarkt sowie den Strom-handel an der Börse. Beim Börsenhandel ist der Herkunftsnachweis noch aufwen-diger, da hier die Handelspartner anonym bleiben.
- Das Verfahren muss dem hohen Anteil des grenzüberschreitenden Stromflusses gerecht werden und berücksichtigen, dass die Kennzeichnung in der Schweiz auch unabhängig von der EU realisierbar bleibt.
- Der Vollzug soll möglichst einfach sein.
Ergebnisse (II)
Das vorgeschlagene Kennzeichnungssystem ist grundsätzlich realisierbar. Es beruht auf einer hohen Eigenverantwortung der Branche und wird wie folgt ausgestaltet.
Der Informationstransfer über die Herkunft der Elektrizität zwischen Produktion und Endverkauf erfolgt parallel zum Rechnungs- bzw. Geldfluss an Stelle von Zertifikaten. Die Kennzeichnung wird in Form einer standardisierten Produktekennzeichnung dargestellt. Es werden die minimalen Anforderungen an die Kennzeichnung (Erzeugungsart, Herkunft) definiert. Weitergehende Angaben zu den Umweltwirkungen sind freiwillig, sie müssen wegen der Vergleichbarkeit einheitlichen Richtlinien genügen.
Basis des Kennzeichnungssystems bilden die von akkreditierten unabhängigen Dritten geprüften jährlichen Energiebilanzen der Produktionsanlagen. Unternehmen, die Strom an EndverbraucherInnen liefern, werden zu einer einheitlichen Kennzeichnung ihrer Elektrizitätsangebote verpflichtet. Produzenten und Stromhändler werden verpflichtet, die erforderlichen Informationen bereitzustellen bzw. zu übertragen. Die Ausgestaltung des Nachweises im Stromhandel kann durch die Branche bzw. die Handelspartner frei gestaltet werden.
Die Angaben der Unternehmen bei der Kennzeichnung gegenüber EndkundInnen
werden durch unabhängige Dritte überprüft. Das Bundesamt als oberste Aufsicht
akkreditiert die unabhängigen Prüfer.
Toleranzen für Abweichungen zwischen
der beabsichtigten Zusammensetzung von Stromangeboten und den effektiv
realisierten werden grosszügig ausgestaltet. Bei erheblichen Abweichungen
besteht eine Meldepflicht des Anbieters im Sinne einer Selbstdeklaration
gegenüber dem Bundesamt. Die KonsumentInnen werden regelmässig über die
definitiven Eigenschaften ihres Elektrizitätsbezugs (ex post) informiert.
Ein weiterer Kernpunkt ist die Handhabung der Importe. Der Grossteil der Importe beruht auf langfristigen Verträgen. Diese müssen analog zur inländischen Produktion gekennzeichnet werden. Ist bei Importen basierend auf kurzfristigen Verträgen ein Herkunftsnachweis nicht möglich, beispielsweise beim Börsenhandel, werden diese als „Erzeugungsart unbekannt, Herkunft: unbekannt“ gekennzeichnet. Übersteigt der Anteil unbekannter Herkunft ein für das Kennzeichnungssystem sinnvolles Mass, werden die entsprechenden Strommengen gemäss UCTE-Standardmix, Herkunft „Euro-Mix“ gekennzeichnet.

